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Anlaufstelle, für Männer* und TIN*, die in Kindheit, Jugend oder als Erwachsene sexualisierter Gewalt ausgesetzt waren

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Mitteilungspflicht an Krankenkassen nach sexualisierter Gewalt gegen Erwachsene aufgehoben

Seit heute (11.4.2017) ist eine wichtige Gesetzenänderung in Kraft. Bisher war es so gewesen, dass Ärzt*innen verpflichtet waren, Krankenkassen mitzuteilen, wer Täter(*in) gewesen ist, wenn Behandlungskosten in Folge von sexualisierter Gewalt entstanden sind. Dahinter steckte der Gedanke, dass die Täter(*innen) auch für die Kosten aufkommen sollten. In der Folge konnten Täter(*innen) auch gegen den Willen der Betroffenen belangt werden. Nicht wenige Betroffene hatten deshalb Angst, Repressalien durch Täter(*innen) ausgesetzt zu werden und trauten sich nicht offen über die sexualisierte Gewalt zu sprechen. Das ist zuletzt für sexuellen Missbrauch gegen Kinder aufgehoben worden, jetzt gilt es auch für sexualisierte Gewalt gegen Erwachsene.

Ab sofort steht im § 294 a SGBV "Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung eines sexuellen missbrauchs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht ... nur dann, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewillitgt hat."

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