Achtung diese Seite muss grundlegend überarbeitet werden, Sie betrifft nur noch "alte Anträge" die vor dem Inkrafttreten des neuen Sozialen Entschädigungsrechtes (Buch 14) am 1.1.2024 gestellt wurden.

Zum neuen Sozialen Entschädigungsrecht XIV gibt es eine gut zu lesende Broschüre der Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatungstellen, des Bundesverbands Frauenberatungsstelle und Frauennotrufe und des Bundesweiten Koordinierungskreises gegen Menschenhandel.

Was ist das Opferentschädigungsgesetz

Das Opferentschädigungsgesetz regelt, wann Opfer von Straftaten vom Staat Geld oder Sachleitungen bekommen. Dahinter steckt der Gedanke, dass, wenn es dem Staat nicht gelingt, Bürger vor Straftaten zu schützen, wenigstens die Betroffenen Unterstützung erfahren sollen. Vorausgegangen sind gesetzliche Regelungen für „Kriegsopfer" und ihre Hinterbliebenen (also die berühmten „Wilmersdorfer Witwen" aus dem Grips-Theater). Aus dieser Zeit stammt auch die Orientierung auf Heilbehandlung und Rentenzahlung. Zur Zeit (Sommer 2015) wird überlegt, wie das Gesetz geändert werden soll.

Das Opferentschädigungsgesetz gilt auch für sexualisierte Gewalt. Es ist also für Betroffene sexualisierter Gewalt möglich einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG (Opferentschädigungsgesetz) zu stellen. Unter bestimmten Umständen wird dieser Antrag auch positiv beschieden.

Was sind die Bedingungen für Leistungen?

Es ist hier schon deutlich, warum nur wenige Betroffene einen OEG-Antrag stellen und er erfolgreich ist. Es gibt aber noch ein paar weitere Probleme.

Weitere Probleme:

Es ist also auf alle Fälle sinnvoll, gut beraten und gut vorbereitet und mit einem langen Atem an einen Antrag ran zu gehen.

Was für Leistungen gibt es?

Wenn es um sexualisierte Gewalt geht, sind fünf Arten von Leistungen höchstwahrscheinlich die wichtigsten. Es gibt weitere, die stärker auf körperliche Schädigungen abzielen.

Infomaterial und Beratung

Das klingt nicht nur kompliziert, sondern das ist es ein Stück weit auch. Wir können hier auch nur einen groben Überblick geben. Es gibt eine Reihe von Materialien, in denen weitere Informationen stehen und es gibt die Möglichkeit einer Beratung bei den zuständigen Behörden vor einer Antragstellung.

LaGeSo Beratungsgruppe OEG
Sächsische Strasse 28, 10707 Berlin
Tel: 030 / 90229 6040,
Email: ئەم ئیمەیڵە پارێزراوە لە سپام, پێویستە جاڤا سکریپت چالاک بکەیت بۆ بینینی.

Achtung! Vorbehalt!

Grundsätzlich gilt: Das, was wir hier schreiben, ist zwar nach bestem Wissen und Gewissen, kann aber nur ein erster Hinweis sein. Es kann keine fundierte Rechtsberatung ersetzen, die wir im Fall der Fälle dringend empfehlen.

Letzter Eintrag, 07.12.2023
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